Ähnlich wie die Unterstützungskasse ist die Pensionskasse eine rechtlich unabhängige Versorgungseinrichtung, welche dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen die vereinbarten Versogungsleistungen gewährt. Sie unterliegt der strengen staatlichen Versicherungsaufsicht.
Die Versorgungsleistungen einer Pensionskasse sind frei gestaltbar, und werden Ihnen zum vereinbarten Zeitpunkt als Kapitalleistung oder auch als laufende Rentenleistung ausbezahlt. Auch hier können Leistungen während der aktiven Arbeitszeit vereinbart werden. Wird der Arbeitnehmer also berufsunfähig oder verstirbt dieser vor Ablauf des Vertrages, werden die vereinbarten Leistungen fällig.
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber Versorgungsleistungen statt einer Gehaltserhöhung. Oder Sie verzichten auf Teile Ihres Bruttogehalts, die Sie dann für eine Pensionskasse verwenden (Entgeltumwandlung). Ihr Arbeitgeber schließt für Sie bei einer Pensionskasse einen Rentenversicherungsvertrag ab und überweist die vereinbarten Beträge. Wenn Sie die Beiträge aus Ihrem Bruttoeinkommen leisten, mindern Sie damit Ihren persönlichen Steuersatz. Erst im Leistungsfall ist eine Steuer zu zahlen. Da es sich aber dann um Ver-sorgungsbezüge handelt, sind Anrechnungen von Freibeträgen möglich.

Leistet Ihr Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zu Ihrem Gehalt, sind die Aufwendungen zur Pensionskasse für den Unternehmer Betriebsausgaben und damit abzugsfähig. Für Ihren Arbeitgeber hochinteressant, denn im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung sind die Bei-träge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (2007 = 2.520 Euro) sozialversicherungs-frei. Auch über die Verwaltung der Versorgungszusage braucht sich Ihr Arbeitgeber keine Gedanken zu machen. Diese wird von der Pensionskasse durchgeführt.
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung leisten, sind die Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversiche-rung (2007 = 2.520 Euro) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch bis einschließlich 2008 sozialversicherungsfrei. Die Beiträge zur Pensionskasse sind nicht zu versteuern. Also für beide Beteiligten ein finanzieller Vorteil.
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Vorteile für den Arbeitgeber | Vorteile für den Arbeitnehmer |
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| • bAV statt Gehaltserhöhung - Senkung der Lohnnebenkosten | • Steuervorteil durch vermindertes Bruttoeinkommen |
| • Beiträge zur Pensionskasse sind als Betriebsausgaben abzugsfähig | • Bis zur Höchstgrenze von 4% der BBG der GRV (2007 = 2.520 Euro) zzgl. 1.800 Euro sind die Beiträge Steuer befreit |
| • Bilanzneutral | • "Riester-Förderung" möglich |
| • Keine Zahlung an den Pensionssicherungsverein (PSV a.G.) | • Bis einschließlich Jahr 2008 Befreiung für die aus den Beiträgen (max.4% der BBG der GRV) resultierenden Sozialversicherungsbeiträge |
| • Einfache Durchführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung | • Kapital- oder Rentenleistung möglich |
| • Unkomplizierte Verfahrensweise | • Steuerpflicht erst im Leistungsfall. Da es sich aber dann um Versorgungs-bezüge handelt, sind Anrechnungen von Freibeträgen möglich |
| • Hoher Image-Gewinn | • Sicherheit der Versorgungszusage - Hierfür sorgt die staatliche, strenge Versicherungsaufsicht! |
| • Verwaltungsaufwand wird von der Pensionskasse erbracht | • Bei Wechsel des Arbeitgebers kann der Vertrag vom neuen Arbeitgeber übernommen oder vom Arbeitnehmer privat weiter geführt werden |
| • Hartz IV geschützt: Verwertungsausschluss für Anwartschaften aus bAV |
Beitragseitig sind die Zahlung an eine Pensionskasse auf 4% der Beitragsbemessungs-grenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (2007 = 2520 Euro). Sofern sie diese Höchstgrenze ausgeschöpft haben, können Sie noch bis zu 1.800 Euro p.a. zusätzlich spa-ren. Zu guter Letzt können Sie auch die so genannte "Riester-Förderung" nutzen.
Und sollte es tatsächlich passieren, dass Sie sich am Arbeitsmarkt neu orientieren, und aus Ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis ausscheiden, können Sie den Vertrag mitnehmen. Sie können sich dann entscheiden, ob Sie den Vertrag privat weiterführen oder vom neuen Arbeitgeber übernehmen lassen.