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Direktversicherung für Arbeitgeber

Die Direktversicherung ist wohl die bekannteste und einfachste Form der betrieblichen Altersvorsorge. Hier wird vom Unternehmen eine Rentenversicherung oder eine gesicherte Fondspolicenversicherung für den Mitarbeiter abgeschlossen. Sie ist klar kalkulierbar mit einem exakt abgrenzbaren Beitragsaufwand.

Die Leistungen aus diesem Vertrag sind frei gestaltbar. Somit stehen Ihrem Arbeitnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt Kapitalleistungen oder auch laufende Rentenleistungen zur Verfügung.

Aber auch Leistungen während der aktiven Arbeitszeit sind möglich. Wird der Arbeitnehmer berufsunfähig oder verstirbt er vor Ablauf des Vertrages, werden die vereinbarten Leistungen fällig.

So funktioniert die Direktversicherung

Sie vereinbaren mit Ihren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen statt Gehaltserhöhungen. Oder Arbeitnehmer verzichten auf Teile Ihres Bruttogehalts, die Sie dann für eine Direktver-sicherung verwenden (Entgeltumwandlung).

Gleichzeitig schließen Sie für Ihre Arbeitnehmer einen Rentenversicherungs- oder gesicherten Fondspolicenvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft ab und überweisen die vereinbarten Beträge. Die Aufwendungen zur Direktversicherung sind für Sie als Unternehmer Betriebsausgaben und damit abzugsfähig. Wenn Ihre Arbeitnehmer die Beiträge aus ihren Bruttoeinkommen leisten, mindern sie damit ihren persönlichen Steuersatz. Erst im Leistungsfall ist von Ihren Arbeitnehmern eine Steuer zu zahlen. Da es sich aber dann um Versorgungsbezüge handelt, sind Anrechnungen von Freibeträgen möglich.

Arbeitgeber-Direktversicherung

Die Aufwendungen zur Direktversicherung sind für Sie als Unternehmer Betriebsausgaben und damit abzugsfähig. Jedoch sind die Prämienbeiträge der Höhe nach beschränkt. Je Arbeitnehmer können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten-versicherung (2007 = 2.520 Euro) zzgl. weiteren 1.800 Euro steuerfrei aufgewendet werden. Für das Jahr 2005 sind dies insgesamt 4.320 Euro.

Im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung sind die aufgewandten Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne zeitliche Begrenzung sozialversicherungsfrei. Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sind die Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch bis einschl. 2008 sozialversicherungsfrei.

Für Zusagen seit dem Jahr 2005 verlangt das Alterseinkünftegesetz die Vereinbarung einer Rentenzahlung bei Ablauf, sofern die Beiträge steuerlich begünstigt wurden (§3 Abs 63 EStG). Die Einräumung eines zusätzlichen Kapitalwahlrechts ist jedoch möglich.

Vorteile für den ArbeitgeberVorteile für den Arbeitnehmer
• bAV statt Gehaltserhöhung - Senkung der Lohnnebenkosten • Steuervorteil durch vermindertes Bruttoeinkommen
• Beiträge steuerlich voll absetzbar • Bis zur Höchstgrenze von 4% der BBG der GRV (2007 = 2.520 Euro) zzgl. 1.800 Euro sind die Beiträge Steuer befreit
• Bilanzneutral • Nutzung zweier Fördermöglichkeiten gleichzeitig (§3 Abs 63 EStG, §79 ff EStG, §10a EStG)
• Keine Zahlung von Beiträgen an den Pensionssicherungsverein (PSV a.G.) • Bei vorzeitigem Ausscheiden kann Vertrag vom neuen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fortgesetzt werden
• Unkomplizierte Verfahrensweise Einfachste Durchführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung • Hartz IV geschützt: Verwertungsausschluss für Anwartschaften aus bAV
• Kein Versorgungsrisiko (Ansprüche des Arbeitnehmers richten sich direktgegen die Versicherungsgesellschaft) • Hinterbliebenenversorgung möglich
• Hoher Image-Gewinn • Garantierte Mindestleistung
  • Kapitalwahlrecht im Leistungsfall

Seit 2002 kann Ihr Arbeitnehmer bei Abschluss einer Rentenversicherung als Direktversicherung die staatlichen Förderungen gem. §79 ff EStG in Form von Zulagen und ggf. zusätzlichem Sonderausgabenabzug (§10a EStG) "Riester-Förderung" nutzen. Die Rentenleistungen werden dann erst in der Leistungsphase mit einem in der Regel wesentlich niedrigeren Steuersatz versteuert.

Sollte es tatsächlich passieren, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, kann er den Vertrag mitnehmen. Er kann sich dann entscheiden, ob der Vertrag privat weitergeführt oder vom neuen Arbeitgeber übernommen wird.