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Pensionsfonds für den Arbeitgeber

Pensionsfonds für den Arbeitgeber Der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg wurde mit der Rentenreform ganz neu eingeführt und ist wie auch die Pensionskasse eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, welche in Ihrem Auftrag Versorgungsleistungen an Ihren Arbeitnehmer gewährt. Das hat für Sie den Vorteil, das trotz eine sehr individuell gestaltbaren Versorgungszusage für Ihren Arbeitnehmer, Ihr Verwaltungsaufwand minimal bleibt.

Der Pensionsfonds unterliegt zwar der sehr strengen staatlichen Versicherungsaufsicht, ist jedoch in seiner Geldanlagestrategie mehr am Kapitalmarkt orientiert. Das verschafft höhere Renditechancen. Die umfassenden Garantieleistungen eines "normalen" Versicherungsvertrages können dadurch natürlich nicht aufrechterhalten werden, doch besteht in jeden Fall eine Beitragsgarantie.

Ihre Bilanz wir bei dieser Art der Versorgungszusage nicht berührt.

So funktioniert der Pensionsfonds

Wie auch schon bei dem Durchführungsweg der Pensionskasse vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen ansstatt einer Gehaltserhöhung. Oder er verzichtet auf Teile seines Bruttogehaltes, die Sie dann für eine Direktzusage verwenden (Entgeltumwandlung). Wenn Ihr Arbeitnehmer die Beiträge aus seinem Bruttoeinkommen leistet, mindert er damit seinen persönlichen Steuersatz. Für die Verpflichtungen aus dieser Versorgungszusage, treten Sie als Mitgliedsunternehmen einem Pensionsfonds bei. Sie führen die vereinbarten Zuwendungen an den Pensionsfonds ab. Zur zusätzlichen Sicherung der Versorgungszusage für Ihren Mitarbeiter, werden Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) gezahlt. Die Versorgungsleistungen selbst werden vom Pensionsfonds an Ihren Arbeitnehmer gewährt. Steuern werden erst im Leistungsfall vom Arbeitnehmer getragen. Dann ist aber die Anrechnung von Freibeträgen möglich.

Arbeitgeber-Pensionsfonds

Mit einem jährlichen Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2007 = 2.520 €) haben Sie hier die Möglichkeit die Versorgungssituation Ihres Arbeitnehmers individuell auf seine Bedürfnisse abzustimmen. Auch die Absicherung der Hinterbliebenen ist möglich. Sofern diese Höchstgrenze ausge-schöpft ist, können Sie noch einmal 1.800 € im Jahr einzahlen. Zu guter Letzt können Sie auch die so genannte "Riester-Förderung" nutzen.

Generell ist der Beitragsaufwand für den Durchführungsweg Pensionsfonds bis zu einer derzeitigen Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze von den daraus resultierenden Sozialversicherungsanteilen befreit.

Vorteile für den ArbeitgeberVorteile für den Arbeitnehmer
• bAV statt Gehaltserhöhung - Senkung der Lohnnebenkosten • Steuervorteil durch vermindertes Bruttoeinkommen
• Beiträge zum Pensionsfonds sind als Betriebsausgaben abzugsfähig • Bis zur Höchstgrenze von 4% der BBG der GRV (2007 = 2.520 Euro) zzgl. 1.800 Euro sind die Beiträge steuerbefreit
• Bilanzneutral • "Riester-Förderung" möglich
• Einfache Durchführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung • Bis zum Jahr 2008 Befreiung für die aus den Beiträgen (max.4% der BBG der GRV) resultierenden Sozialversicherungsbeiträge
• Unkomplizierte Verfahrensweise • Rentenleistung möglich
• Hoher Image-Gewinn • Hartz IV geschützt: Verwertungsausschluss für Anwartschaften aus bAV
• Verwaltungsaufwand wird vom Pensionsfonds erbracht • Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich
• Bestehende Versorgungsverpflichtungen aus Unterstützungskassen sowie Direktzusagen können steuerunschädlich in einen Pensionsfonds übertragen werden • Sicherheit der Versorgungszusage durch Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) und staatliche, strenge Versicherungsaufsicht
  • Steuerpflicht erst im Leistungsfall. Da es sich aber dann um Versorgungs-bezüge handelt, sind Anrechnungen von Freibeträgen möglich
  • Sicherheit der Versorgungszusage durch staatliche, strenge Versicherungsaufsicht
  • Bei Wechsel des Arbeitgebers kann Vertrag vom neuen Arbeitgeber übernommen oder von Arbeitnehmer privat weiter geführt werden

Tritt der Leistungsfall ein überweist die Pensionsfonds entweder an Ihren Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene.

Bestehende Versorgungsverpflichtungen aus Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen sind steuerneutral in Pensionsfondszusagen umwandelbar. Hiermit bietet solch ein Pensionsfonds die Möglichkeit bisherige Versorgungsstrategien neu zu überdenken.

Sollte es tatsächlich passieren, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, kann er den Vertrag mitnehmen. Er kann sich dann entscheiden, ob der Vertrag privat weitergeführt wird oder vom neuen Arbeitgeber übernommen werden soll.