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Pensionskasse für den Arbeitgeber

Ähnlich wie die Unterstützungskasse ist die Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, welches in Ihrem Auftrag Versorgungsleistungen an Ihre Arbeitnehmer gewährt. Das hat für Sie den Vorteil, das trotz einer sehr individuell gestaltbaren Versorgungszusage für Ihren Arbeitnehmer, Ihr Verwaltungsaufwand minimal ist. Zusätzlich unterliegt die Pensionskasse der sehr strengen staatlichen Versicherungsaufsicht, so dass auch die Kapitalanlagevorschriften klar geregelt sind.

Ihre Bilanz wir bei dieser Art der Versorgungszusage nicht berührt.

So funktioniert die Pensionskasse

Wie auch schon bei dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen ansstatt einer Gehaltserhöhung. Oder er verzichtet auf Teile seines Bruttogehaltes, die Sie dann für eine Pensionskasse verwenden (Entgeltumwandlung). Wenn Ihr Arbeitnehmer die Beiträge aus seinem Bruttoeinkommen leistet, mindert er damit seinen persönlichen Steuersatz. Für die Verpflichtungen aus dieser Versorgungszusage, treten Sie als Trägerunternehmen einer Pensionskasse bei. Sie führen die vereinbarten Zuwendungen an die Pensionskasse ab. Durch die staatliche Aufsicht und der klar geregelten Kapitalanlagevorschriften ist eine Beitragszahlung an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) nicht notwendig. Die Versorgungsleistungen selbst werden von der Pensionskasse an Ihren Arbeitnehmer gewährt. Steuern werden erst im Leistungsfall vom Arbeitnehmer getragen. Dann ist aber die Anrechnung von Freibeträgen möglich.

Arbeitgeber-Pensionskasse

Durch einen hohen jährlichen Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2007 = 2.520 €) haben Sie hier die Möglichkeit die Versorgungssituation Ihres Arbeitnehmers individuell auf seine Bedürfnisse abzustimmen. Auch die Absicherung der Hinterbliebenen ist möglich.
Sofern diese Höchstgrenze ausgeschöpft ist, können Sie noch einmal 1.800 € im Jahr einzahlen. Zu guter Letzt können Sie auch die so genannte "Riester-Förderung" nutzen.

Generell ist der Beitragsaufwand für den Durchführungsweg Pensionskasse bis zu einer derzeitigen Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze von den daraus resultierenden Sozialversicherungsanteilen befreit.

Vorteile für den ArbeitgeberVorteile für den Arbeitnehmer
• bAV statt Gehaltserhöhung - Senkung der Lohnnebenkosten • Steuervorteil durch vermindertes Bruttoeinkommen
• Beiträge zu Pensionskasse sind als Betriebsausgaben abzugsfähig • Bis zur Höchstgrenze von 4% der BBG der GRV (2005 = 2.496 Euro) zzgl. 1.800 Euro sind die Beiträge Steuer befreit
• Bilanzneutral • "Riester-Förderung" möglich
• Keine Zahlung an den Pensionssicherungsverein (PSV a.G.) • Bis zum Jahr 2008 Befreiung für die aus den Beiträgen (max.4% der BBG der GRV) resultierenden Sozialversicherungsbeiträge
• Einfache Durchführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung • Kapital- oder Rentenleistung möglich
• Unkomplizierte Verfahrensweise • Steuerpflicht erst im Leistungsfall. Da es sich aber dann um Versorgungs-bezüge handelt, sind Anrechnungen von Freibeträgen möglich
• Verwaltungsaufwand wird von der Pensionskasse erbracht • Sicherheit der Versorgungszusage durch staatliche, strenge Versiche-rungsaufsicht
  • Bei Wechsel des Arbeitgebers kann Vertrag vom neuen Arbeitgeber übernommen oder von Arbeitnehmer privat weiter geführt werden
  • Hartz IV geschützt: Verwertungsausschluss für Anwartschaften aus bAV

Tritt der Leistungsfall ein überweist die Pensionskasse entweder an Ihren Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene.

Sollte es tatsächlich passieren, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, kann er den Vertrag mitnehmen. Er kann sich dann entscheiden, ob der Vertrag privat weitergeführt oder von seinem neuen Arbeitgeber übernommen wird.