Eine Unterstützungskasse ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, welches in Ihrem Auftrag Versorgungsleistungen an Ihren Arbeitnehmer gewährt. Das hat für Sie den großen Vorteil, dass trotz einer sehr individuell gestaltbaren Versorgungszusage für Ihren Arbeitnehmer, Ihr Verwaltungsaufwand minimal ist. Sie treten nur als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse bei und bestimmen den Versorgungsplan für Ihren Arbeitnehmer.
Ihre Bilanz wird bei dieser Art der Versorgungszusage nicht berührt.
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitnehmer anstatt einer Gehaltserhöhung einen Vertrag über die Gewährung von Versorgungsleistungen. Oder Ihr Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Bruttogehaltes, welche Sie dann für eine Unterstützungskasse verwenden (Entgeltumwandlung). Wenn Ihr Arbeitnehmer die Beiträge aus seinem Bruttoeinkommen leistet, mindert er damit seinen persönlichen Steuersatz. Für die Verpflichtungen aus dieser Versorgungszusage, treten Sie als Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse bei. Sie führen die vereinbarten Zuwendungen an die Unterstützungskasse ab. Die Versorgungsleistungen selbst werden von der Unterstützungskasse an Ihren Arbeitnehmer gewährt und durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgesichert. Unter bestimmten Gestaltungsvoraussetzungen dürfen auch Fondspolicen genutzt werden. Zur zusätzlichen Sicherung der Versorgungszusage für Ihren Mitarbeiter, werden Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) gezahlt. Steuern werden erst im Leistungsfall vom Arbeitnehmer getragen. In diesem Fall ist allerdings die Anrechnung von Freibeträgen möglich.

Die Versorgungszusagen der Unterstützungskasse sind beitragseitig nicht begrenzt. Die Versorgungszusage selbst darf nur 75% der anrechenbaren Bezüge nicht übersteigen. (Angemessenheit) Damit ist die Unterstützungskasse für besser verdienende Kräfte, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, besonders interessant.
Zahlen Sie die Beiträge anstatt einer Gehaltserhöhung ist der Beitragsaufwand von den daraus resultierenden Sozialversicherungsanteilen befreit. Im Rahmen der Entgeltum-wandlung, die auch durch die Unterstützungskasse möglich ist, gilt dies jedoch nur bis zum Jahr 2008 und maximal bis zu einer Beitragshöhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
| Vorteile für Sie als Arbeitgeber |
Vorteile für Ihre Arbeitnehmer |
|---|---|
| • bAV statt Gehaltserhöhung - Senkung der Lohnnebenkosten | • Steuervorteil durch vermindertes Bruttoeinkommen |
| • Beiträge zu Unterstützungskasse sind als Betriebsausgaben abzugsfähig | • Bis zum Jahr 2008 Befreiung für die aus den Beiträgen resultierenden Sozialversicherungsbeiträge |
| • Bilanzneutral | • Keine Beitragsbegrenzung, nur Prüfung der Angemessenheit (75% des letzten Bruttogehalts), daher auch interessant für Besserverdienende und Führungskräfte |
| • Keine betriebsfremden Risiken, da die Versorgungsleistung von der Unterstützungskasse erbracht wird | • Sicherheit der Versorgungszusage durch Verpfändungsvereinbarung und Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) garantiert |
| • Verwaltungsaufwand wird von der Unterstützungskasse erbracht | • Kombinationsmöglichkeit mit anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge |
| • Unkomplizierte Verfahrensweise | • Kapital- oder Rentenleistung möglich |
| • Versteuerung der Leistung erst im Rentenalter | |
| • Hartz IV geschützt: Verwertungsausschluss für Anwartschaften aus bAV |
Tritt der Leistungsfall ein, überweist die Unterstützungskasse entweder an Ihren Arbeitneh-mer oder dessen Hinterbliebene.
Die so genannte "Riester-Förderung" ist bei der Unterstützungskasse nicht möglich.