Die Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung wird bevorzugt bei der Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern oder anderen Führungskräften eingesetzt.
Sie zeichnet sich durch ein enormes Maß an Flexibilität aus. Denn vor allem bei den Führungskräften eines Unternehmens bedarf es oftmals einer sehr individuellen Lösung.
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber Versorgungsleistungen statt einer Gehaltserhöhung. Oder Sie verzichten auf Teile Ihres Bruttogehaltes, welche Sie dann für eine Direktzusage verwenden (Entgeltumwandlung). Um diese Leistungen später nicht aus Betriebsmitteln bestreiten zu müssen, schließt Ihr Arbeitgeber eine kongruente Rückdeckungsversicherung ab, die im Leistungsfall eintritt. Auch die Beiträge hierfür sind Betriebsausgaben. Wenn Sie die Beiträge aus Ihrem Bruttoeinkommen leisten, mindern Sie damit Ihren persönlichen Steuersatz. Zur zusätzlichen Sicherung Ihrer Versorgungszusage, werden vom Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) abgeführt. Steuern werden erst im Leistungsfall vom Arbeitnehmer getragen. Dann ist aber die Anrechnung von Freibeträgen möglich.

Wie bei der Direktversicherung sind die Leistungen aus dem Vertrag frei gestaltbar, und werden Ihnen zum vereinbarten Zeitpunkt als Kapitalleistung oder auch als laufende Rentenleistung ausbezahlt. Auch hier können Leistungen während der aktiven Arbeitszeit vereinbart werden. Wird der Arbeitnehmer berufsunfähig oder verstirbt er vor Ablauf des Vertrages, werden die vereinbarten Leistungen fällig.
Jedoch ist die Direktzusage nicht beitragseitig begrenzt. Die Versorgungszusage selbst darf nur 75% der anrechenbaren Bezüge nicht übersteigen (Angemessenheit) Damit ist die Direktzusage besonders interessant für besser verdienende Spitzenkräfte, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen.
| Vorteile für den Arbeitgeber | Vorteile für den Arbeitnehmer |
|---|---|
| • bAV statt Gehaltserhöhung - Senkung der Lohnnebenkosten | • Gesicherte Altersvorsorge |
| • Beiträge zu Direktzusagen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig | • Steuervorteil durch vermindertes Bruttoeinkommen |
| • Steuern sparen durch Rückstellungen in der Bilanz | • Bis zum 31.12.2008 Befreiung für die aus den Beiträgen resultierenden Sozialversicherungsbeiträge |
| • Flexible Gestaltung der Versorgungszusage | • Keine Beitragsbegrenzung, nur Prüfung der Angemessenheit (75% des letzten Bruttogehalts), daher auch interessant für Besserverdienende und Führungskräfte |
| • Hoher Image-Gewinn | • Hartz IV geschützt: Verwertungsausschluss für Anwartschaften aus bAV |
| • Einfache Durchführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung | • Hinterbliebenenversorgung möglich |
| • Kapital- oder Rentenleistung möglich | |
| • Bei steigendem Einkommen Anpassung der Versorgungszusage möglich | |
| • Nachgelagerte Besteuerung unter Anrechnung von Freibeträgen |
Leistet Ihr Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zu Ihrem Gehalt, sind die Aufwendungen zur Direktzusage für den Unternehmer Betriebsausgaben und damit abzugsfähig. Für Ihren Arbeitgeber hochinteressant, denn im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung sind die Beiträge sozialversicherungsfrei.
Aber auch wenn Sie als Arbeitnehmer die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung leisten, sind die Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Ren-tenversicherung (2007 = 2.520 Euro) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch bis 31.12.2008 sozialversicherungsfrei. Die Beiträge zur Direktzusage sind nicht zu versteuern. Also für beide Beteiligten ein finanzieller Vorteil.
Steuern werden erst im Leistungsfall vom Arbeitnehmer getragen. Dann ist aber die An-rechnung von Freibeträgen möglich.
Die so genannte "Riester-Förderung" ist bei der Direktzusage nicht möglich.